1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “deutschen Formula 18 Klassenvereinigung”.
(2) Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Namenszusatz “eingetragener Verein” in abgekürzter Form e.V. .
(3) Sitz des Vereins ist Norderstedt, Schleswig-Holstein, Deutschland.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die deutsche Formula 18 Klassenvereinigung bezweckt die Förderung der Mehrrumpfbootsklasse Formula 18 und den damit verbundenen Segelsport.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Überwachung der Klassenvorschrift (siehe Anlage 1) und die Organisation von Ranglistenregatten gegenüber den Veranstaltern.
§ 3 Tätigkeit des Vereins / Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Vereins strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Segler Verband (DSV) an.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zieles wird der Vorstand ermächtigt, alle erforderlichen Willenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
(2) Juristische Personen und ein nichtrechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Kinder- und Jugendmitgliedschaft kann jede Person ab dem vollendeten siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben.
(4) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Ausschluß
3. Tod des Mitglieds
§ 7 Austritt der Mitglieder
(1) Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 8 Ausschluß der Mitglieder
(1) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
(2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erscheinenden Mitglieder für den Antrag stimmt.
(3) Vor dem Ausschluß muß dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluß entscheidenen Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4) Der Ausschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluß durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluß maßgebend waren, mitgeteilt werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet.
(2) In der Mahnung, die mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen muß, muß ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.
(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(4) Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
§ 10 Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 11 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist jährlich im voraus am ersten Werktag des Jahres fällig. Der Jahresbeitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Beitrag jeweils die Hälfte des Beitrages für ordentliche Mitglieder.
§ 12 Aufnahmegebühr
(1) Die Aufnahme in den Verein ist kostenlos, die Mitgliederversammlung kann anderes beschließen. Bei Aufnahme während des laufendes Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Regattawart, und dem Referenten Kommunikation / Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S.2 BGB), daß zu Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 2500,- die Zustimmung der Mitglieder-versammlung erforderlich ist.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgleiderversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(a) jährlich einmal, möglichst im 2. Quartal des Kalenderjahres.
(b) nach Ausscheiden eines Mitgleids des Vorstandes binnen drei Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1a zu berufenden Versammlung eines Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 16 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung zeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift
§ 17 Beschlußfähigkeit
(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufende Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgleiderversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weiters Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
(5) Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
§ 18 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit erschienenen Mitglieder.
(3) Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitgleider.
(4) Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitgleider erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen
(5) Zur Beschlußfassung über sie Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 19 Beurkundung
(1) Die Beschlüsse der Mitgleiderversammlung sind zu protokollieren
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht diese Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung nach § 18 Abs. 5 aufgelöst werden.
(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand
§ 21 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an den DSV der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Norderstedt, 18.04.1998
Die Gründungsmitglieder
geändert auf der Jahreshauptvesammlung vom 3. September 2004 in Scharbeutz













